Satzung für den „Förderverein Dorfkirche Lomnitz e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Dorfkirche Lomnitz“ und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lomnitz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten Bauten der ev.-luth. Dorfkirche Lomnitz (Kirche und Pfarrhof) als Kulturgut der Allgemeinheit.

(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Eigentümer bei der Erfüllung seiner ihm aus dem öffentlichen Interesse erwachsenden Pflicht der Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten Bauten - Kirche und Gesamtanlage Pfarrhof - zu unterstützen. Dies hat auf der Grundlage einer denkmalpflegerischen Rahmenkonzeption zu geschehen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch:

1. Öffentlichkeitsarbeit, die das öffentliche Bewußtsein über die Bedeutung der Dorfkirche und der Pfarrhofanlage schärfen und die Bereitschaft zu ideeller, finanzieller und sonstiger Unterstützung von Maßnahmen zu ihrer Bewahrung als dorf- und kulturgeschichtliches Zeugnis entwickeln und fördern soll.
2. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Sanierung der Kirche, zur Erhaltung des Pfarrhauses, der Hofgebäude sowie der Außenanlage.
3. Weitere dem Vereinszweck entsprechende Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Der Verein ist politisch neutral.

(5) Der Verein strebt eine bestmögliche Zusammenarbeit mit allen den Vereinszweck unterstützenden und fördernden Behörden und Institutionen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für die Tätigkeiten, die sie für den Verein ausüben, keinerlei Vergütung; sie können nur nachgewiesene Auslagen ersetzt bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann,
3. durch Ausschluß aus wichtigem Grund, der durch den Vorstand beschlossen werden kann.

(4) Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendung oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen, als fördernde Mitglieder ernennen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins müssen zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich handeln. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes.

(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen.

(5) Abstimmung auf schriftlichem Wege ist bei dringenden Entscheidungen möglich.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern
4. Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zugegangen sein.

(4) Der Vorstand leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

(5) Jedes Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(6) Beschlußfassungen über Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt worden sein. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Über redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand selbständig beschließen.

§ 8 Beirat

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Mitgliederversammlung einen Beirat ein und wählt dessen Mitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Dem Beirat sollen Fachleute angehören, die mit den Problemen kirchlicher Bauten besonders vertraut und befaßt sind.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, durch fachliche Beratung und Begleitung den Vorstand in seiner Arbeit zu fördern und zu unterstützen.

(3) Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten, die von seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist.

(4) Über die Sitzungen des Beirates ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zuzuleiten und von diesem der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der eingetragenen Mitglieder erfolgen.

(2) Die Auflösung des Vereins ist vorzunehmen, wenn die Zahl der Vereinsmitglieder auf weniger als sieben Mitglieder sinkt.

(3) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die ev.-luth. Kirchgemeinde Lomnitz, 01454 Wachau/Lomnitz Kirchweg 8. Das verbleibende Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für den in §2 genannten Zweck des Vereins, also zur Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten Bauten - Kirche und Gesamtanlage Pfarrhof - der ev.-luth. Kirchgemeinde Lomnitz als Kulturgut der Allgemeinheit zu verwenden.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Lomnitz, am 18. Februar 2003